70 Jahre Grundgesetz – 70 Jahre Privatschulfreiheit
Unser Grundgesetz feiert Geburtstag: Am 23. Mai 1949 trat es in Kraft. Und damit wurde auch die Privatschulfreiheit garantiert. In Artikel 7, Absatz 4 ist ein zweigliedriges Schulsystem aus staatlichen Schulen und Privatschulen festgehalten: „Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen."
Schutz- und Förderpflicht des Staates
Der Staat muss die Privatschulen also schützen und fördern. Und das ist auch gut so, denn sie erfüllen, genau wie staatliche Schulen, den öffentlichen Bildungsauftrag. Gerade zur NS-Zeit wurde das staatliche Schulmonopol ausgenutzt, um Kindern und Jugendlichen die Ideologie des Regimes einzuimpfen. Die Privatschulfreiheit verhindert das.
Privatschulen bereichern das Bildungsangebot
Jeder darf eine Privatschule besuchen. Oft haben sie besondere pädagogische Konzepte und individuelle Fördermodelle, die speziell auf die Begabung der Schüler eingehen. So bereichern sie das Bildungsangebot und passen sich gesellschaftlichem Wandel, zum Beispiel der Digitalisierung, schnell an.
Mehr über die Privatschulfreiheit erfahren Sie unter <link http: www.privatschulfreiheit.de external-link-new-window zur>www.privatschulfreiheit.de.
Hinweis zur Gender-Formulierung: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit verwenden wir im Text nur eine Form. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen meint die gewählte Formulierung stets alle Geschlechter und Geschlechtsidentitäten.