70 Jahre Grundgesetz – 70 Jahre Privatschulfreiheit

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Unser Grundgesetz feiert Geburtstag: Am 23. Mai 1949 trat es in Kraft. Und damit wurde auch die Privatschulfreiheit garantiert. In Artikel 7, Absatz 4 ist ein zweigliedriges Schulsystem aus staatlichen Schulen und Privatschulen festgehalten:

„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen.“ 

Der Staat muss die Privatschulen also schützen und fördern. Das ist auch gut so, denn sie erfüllen, genau wie staatliche Schulen, den öffentlichen Bildungsauftrag. Gerade zur NS-Zeit wurde das staatliche Schulmonopol ausgenutzt, um Kindern und Jugendlichen die Ideologie des Regimes einzuimpfen. Die Privatschulfreiheit verhindert das.

In Deutschland darf jeder eine Privatschule gründen und sein eigenes pädagogisches Konzept umsetzen. Das garantiert eine Vielfalt von Erziehung und Bildung. Außerdem darf jeder eine Privatschule besuchen. Oft haben sie besondere pädagogische Konzepte und individuelle Fördermodelle, die speziell auf die Begabung der Schüler eingehen. So bereichern sie das Bildungsangebot und passen sich schnell an gesellschaftlichen Wandel, zum Beispiel an die Digitalisierung, an.

Mehr über die Privatschulfreiheit erfahren Sie unter www.privatschulfreiheit.de  

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