Linktipp: So setzen Sie Ihre Ausbildungskosten und Studienkosten ab!

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Sie machen eine Ausbildung oder absolvieren ein Studium? Dann sollten Sie in jedem Fall eine Steuerklärung abgeben – und zwar unabhängig davon, ob Sie eine Erst- oder Zweitausbildung machen, ob Sie gerade Geld verdienen oder nicht. Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich.

Ausbildung und Studium kosten nun einmal eine Menge Geld – einen Teil der Kosten können Sie sich vom Staat zurückholen.

Steuervorteile bald auch für die erste Ausbildung?

Wenn Sie nicht deutlich über den Grundfreibetrag von 8820 Euro hinauskommen, können Sie in der Erstausbildung und im Erststudium bislang auch keine Ausbildungskosten absetzen. Das hängt mit der Tatsache zusammen, dass Sie momentan ausschließlich sogenannte Sonderausgaben von der Steuer absetzen dürfen, die wiederum ein Einkommen voraussetzen.

Da allerdings für 2018 ein neuer Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes erwartet wird, stehen die Chancen gut, dass auch Personen in Erstausbildung und Erststudium steuerlich begünstigt werden. Das Gericht, das über die Einhaltung des Grundgesetzes wacht, prüft nämlich gerade, ob auch Erststudierende die Kosten, die durch Studium oder Ausbildung entstehen, als Werbungskosten absetzen dürfen. Daher sollten Sie in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben.

Ausgaben, die steuerlich geltend gemacht werden können, sind unter anderem Fahrtkosten, Arbeitsmittel, Fachliteratur und Kosten für Auslandssemester. In dem Beitrag „Diese Ausbildungskosten kannst du von der Steuer absetzen“ der Vereinigten Lohnsteuerhilfe e.V. gibt es viele weitere Tipps zum Thema Steuern in Ausbildung und Studium.

Absetzen von Werbungskosten bringt bares Geld

Für alle, die eine zweite Ausbildung oder ein Zweitstudium absolvieren, sieht die Sachlage deutlich besser aus – sie können Werbungskosten geltend machen. Der Vorteil der Werbungskosten ist das Mitnehmen der finanziellen Verluste, die durch Kosten in Ausbildung und Studium entstehen. Selbst wenn Sie gerade nichts verdienen, können Sie einen Antrag auf Verlustvortrag stellen. Sobald Sie ein jährliches Einkommen haben, das über 8820 Euro liegt, können Sie diesen in der Steuererklärung geltend machen. Die Verlustvorträge stellen zuzusagen ein Minuseinkommen dar, das Ihnen bei Berufstätigkeit einige tausend Euro Rückerstattung einbringen kann.

Wann sind Sie in der zweiten Ausbildung oder im zweiten Studium?

In einem zweiten Studium oder einer zweiten Ausbildung befinden Sie sich,

  • wenn Sie eine Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die länger als ein Jahr dauert und Sie danach eine zweite Ausbildung oder ein Studium absolvieren möchten.
  • wenn Sie ein Studium absolviert haben und danach noch eine Ausbildung oder ein Studium starten möchten.
  • wenn Sie einen Bachelor in der Tasche haben und einen Master draufsetzen möchten.
  • wenn Sie einen Master haben und eine Dissertation anstreben.

Bei Auszubildenden und Studenten nimmt die Steuererklärung nicht sehr viel Zeit in Anspruch, kann sich jedoch später mit einem dicken Plus auf dem Konto bemerkbar machen. Ab 39 Euro im Jahr können Sie sich von einem Mitarbeiter der Vereinigten Lohnsteuerhilfe dazu beraten lassen.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg in Ausbildung und Studium!

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